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§ 13 BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2009

§ 13.

(1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.

Schlagworte

Warmluftbad

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40107287

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