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Anlage 1 Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Anlage 1

— ANLAGE A VERBOTSZONEN

(1) Alle Seegebiete innerhalb von 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus sind Verbotszonen.

Im Sinne dieser Anlage hat der Ausdruck vom nächstgelegenen Land aus die Bedeutung „von der Grundlinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach Maßgabe des Genfer Übereinkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone bestimmt wird".

(2) Die folgenden Seegebiete, soweit sie sich weiter als 50 Meilen vom nächstgelegenen Land aus erstrecken, gelten gleichfalls als Verbotszonen:

  1. a) Pazifischer Ozean
  1. b) Nordatlantischer Ozean, Nordsee und Ostsee
  1. i) Nordwestatlantische Zone
  1. ii) Isländische Zone
  1. iii) Norwegische, Nord- und Ostseezone
  1. iv) Nordostatlantische Zone

Breite

Länge

62° Nord

2° Ost,

64° Nord

00°;

64° Nord

10° West,

60° Nord

14° West;

54° 30´ Nord

30° West,

53° Nord

40° West;

44° 20´ Nord

40° West,

44° 20´ Nord

30° West;

46° Nord

20° West,

  

  1. v) Spanische Zone
  1. vi) Portugiesische Zone
  1. c) Mittelmeer und Adriatisches Meer
  1. d) Schwarzes und Asowsches Meer
  1. e) Rotes Meer
  1. f) Persischer Golf
  1. i) Kuwait-Zone
  1. ii) Saudiarabische Zone
  1. g) Arabisches Meer, Golf von Bengalen und Indischer Ozean
  1. i) Arabische-Meer-Zone

Breite

Länge

23° 33´ Nord

68° 20´ Ost,

23° 33´ Nord

67° 30´ Ost;

22° Nord

68° Ost,

20° Nord

70° Ost;

18° 55´ Nord

72° Ost,

15° 40´ Nord

72° 42´ Ost;

8° 30´ Nord

75° 48´ Ost,

7° 10´ Nord

76° 50´ Ost;

7° 10´ Nord

78° 14´ Ost,

9° 06´ Nord

79° 32´ Ost,

  

  1. sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
  1. ii) Küstenzone des Golfs von Bengalen

Breite

Länge

10° 15´ Nord

80° 50´ Ost,

14° 30´ Nord

81° 38´ Ost;

20° 20´ Nord

88° 10´ Ost,

20° 20´ Nord

89° Ost,

  

  1. sie gilt von dem Tag an, an dem dieses Übereinkommen für Indien in Kraft tritt.
  1. iii) Madagassische Zone
  1. h) Australien

(3)  a) Jede Vertragsregierung kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung vorschlagen,

  1. i) jede vor der Küste eines ihrer Hoheitsgebiete gelegene Zone einzuschränken,
  2. ii) jede derartige Zone auf höchstens 100 Meilen vom nächstgelegenen Land aus zu erweitern;
  1. die Einschränkung oder Erweiterung tritt sechs Monate nach Abgabe der Erklärung in Kraft, sofern nicht eine Vertragsregierung spätestens zwei Monate vor Ablauf dieser Frist erklärt, daß nach ihrer Auffassung das Leben der Vögel bedroht ist und schädliche Wirkungen auf Fische und die ihnen als Nahrung dienenden Lebewesen des Meeres zu erwarten sind oder daß die Interessen der betreffenden Vertragsregierung wegen der Nähe ihrer Küsten oder wegen des eigenen Schiffsverkehrs in dem betreffenden Gebiet berührt werden, und daß sie daher der Einschränkung oder Erweiterung nicht zustimmt.
  1. b) Jede nach diesem Buchstaben erfolgende Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert ihrerseits allen Vertragsregierungen den Eingang der Erklärung.

(4) Die Organisation arbeitet einen Satz Karten aus, in denen die nach Absatz 2 bestehenden Verbotszonen eingetragen sind, und gibt erforderlichenfalls diesbezügliche Änderungen heraus *).

______________________

*) Siehe die getrennt veröffentlichte Broschüre.

Schlagworte

Nordseezone, Nordsee, Mittelmeerzone, Schwarzemeerzone, Nordküste

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004665

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