Artikel V
Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden
- a) ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;
- b) nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
10010373
Dokumentnummer
NOR40004648
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