vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel V

Artikel III findet keine Anwendung, wenn aus den Bilgen eines Schiffes abgelassen werden

  1. a) ölhaltige Gemische während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Hoheitsgebiet, das für das Schiff gemäß Artikel II Absatz 1 zuständig ist;
  2. b) nach Ablauf des genannten Zeitabschnitts ölhaltige Gemische, die lediglich Schmieröle enthalten und aus den Maschinenräumen ausgelaufen oder geleckt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004648

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)