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Artikel XIII Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XIII

Jede Streitigkeit zwischen Vertragschließenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, daß die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004656

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