Artikel XIII
Jede Streitigkeit zwischen Vertragschließenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, daß die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
10010373
Dokumentnummer
NOR40004656
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