Artikel XI
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschließenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschließenden Regierung.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020
Gesetzesnummer
10010373
Dokumentnummer
NOR40004654
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