vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1975

Artikel XI

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschließenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Maßnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschließenden Regierung.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

10010373

Dokumentnummer

NOR40004654

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)