Sonderbestimmungen für Salzburg
§ 97.
Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
- a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch § 86 Abs. 1 lit. c erfaßt sind, herabzusetzen,
- b) alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
- c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
Schlagworte
Hausbedarf
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40067057
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