Verpflichtung sonstiger Personen aus der Bewilligung
§ 90.
(1) Wird einem Berechtigten gemäß § 87 Abs. 1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der gemäß § 87 Abs. 1 Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.
(2) Schlägerungsunternehmer und Käufer von Holz auf dem Stock sind wie der Waldeigentümer für die Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung und Bringung verantwortlich. Sie haben sich auch vor Beginn der Fällung zu unterrichten, ob und zutreffendenfalls unter welchen Bedingungen und Auflagen eine Fällungsbewilligung erteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132221
alte Dokumentnummer
N8197522452L
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