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§ 56 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

§ 56.

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach § 364a ABGB gegeben ist, finden die §§ 53 Abs. 2 und 54 sinngemäß Anwendung; forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 gelten dabei jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB überschreiten.

(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden nach den Vorschriften des ABGB zu beurteilen sind, haftet der Inhaber der Anlage für das Verschulden der Personen, die nach seinem Willen beim Betrieb der Anlage tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den entstandenen Schaden ursächlich war.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132186

alte Dokumentnummer

N8197522417L

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