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§ 46d ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Zuständigkeit

§ 46d.

(1) Zuständige Behörde ist:

  1. 1. die Bezirksverwaltungsbehörde
  1. a) zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 3, Art. 10 bis 20, 22, 24 und 29, mit Ausnahme der Bewertung von Schädlingen, der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren und
  2. b) zur Vollziehung der Art. 7 bis 14, 22, 24, 34 bis 36, 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 ,
  1. 2. der Landeshauptmann
  1. a) zur Vollziehung der Art. 23, 27 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 und
  2. b) zur Vollziehung der Art. 6 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 ,
  1. 3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  1. a) zur Vollziehung der Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 25, 26, 28 Abs. 7, Art. 29 hinsichtlich der Bewertung von Schädlingen, und Art. 31 der Verordnung (EU) 2016/2031 ,
  2. b) zur Vollziehung der Art. 4 und 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 und
  3. c) zur Wahrnehmung aller Meldepflichten an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist, kann mit Verordnung

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft an den Landeshauptmann und
  2. 2. der Landeshauptmann an die Bezirksverwaltungsbehörde

(3) Der Landeshauptmann kann nach Maßgabe des Abs. 2 mit Verordnung Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Zuständigkeit nach Abs. 1 an sich ziehen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Art. 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2017/625 Kontrollaufgaben bezüglich Pflanzenschutz und Pflanzenschutzmittel mit Verordnung an geeignete Stellen oder Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfüllen. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Übertragung, die in der Verordnung (EU) 2017/625 oder in Rechtsakten nach Abs. 5 angeführt sind, nicht mehr vorliegen. Den beauftragten Personen kommen im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu.

(5) Die Zuständigkeit der Behörden nach Abs. 1 erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der Europäischen Kommission zu den in § 46c genannten Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256575

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