Aufnahme in die Fachschule
§ 120.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind
- 1. die körperliche und geistige Eignung und
- 2. das im Kalenderjahr der Aufnahme vollendete 16. Lebensjahr.
(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss
- 1. der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder
- 2. einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder
- 3. einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2
- als gegeben.
(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,
- 1. wenn die Berufsausbildung
- a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder
- b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin
- absolviert wird oder
- 2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.
(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40256562
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