Artikel 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. Der Vertrag tritt ein Jahr nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 19. Dezember 1967 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10010366
Dokumentnummer
NOR12132026
alte Dokumentnummer
N8197439850L
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