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§ 1 Rezeptpflichtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1995

§ 1

(1) Einer Abgabebeschränkung gemäß § 1 des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitung, sofern sie nicht

  1. a) durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang I zur Anlage von der Abgabebeschränkung ausgenommen oder
  2. b) mit dem in Anhang II zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.

(2) Sofern Abs. 3 keine andere Regelung trifft, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß homöopathische Arzneimittel, die in der Anlage angeführte Stoffe in einer Verdünnung der 4. Dezimalpotenz oder darüber enthalten, nicht der Rezeptpflicht unterliegen.

(3) Abs. 1 gilt für homöopathische Arzneimittel, deren wirksame Bestandteile in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung betreffend anmeldepflichtige homöopathische Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 1011/1994, genannt sind, mit der Maßgabe, daß sie nicht der Rezeptpflicht unterliegen, wenn sie in einem Verdünnungsgrad hergestellt werden, der diesen Anlagen entspricht oder darüber liegt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Arzneimittel zur Injektion.

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