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Artikel 1 Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Pflanzenerzeugnissen, Erde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Artikel 1

— DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, den 31. März 1969

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf den am 31. März 1967 in Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken ergeben, folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

Für Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenerzeugnisse und Erde, die nach Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages frei von Eingangsabgaben sind, wird auf die Beschränkung der Einfuhr über bestimmte Einlaßstellen, die Beibringung von Pflanzengesundheitszeugnissen sowie auf die Durchführung von Untersuchungen und Entseuchungen verzichtet.

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus phytosanitären Gründen die Anwendung dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann diese Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen; die Kündigung wird drei Monate nach Eingang ihrer Notifikation beim anderen Vertragspartner wirksam.

Falls sich die österreichische Bundesregierung mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, schlage ich vor, daß diese Note und die entsprechende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden sollen, die gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben *), in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Löns m. p.

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 31. März 1969

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 31. März 1969 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: s folgt der Text der Note)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und somit die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, welche gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 31. Mai 1967 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei den Staustufen und Grenzbrücken ergeben *), in Kraft tritt.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung verbleibe ich

Waldheim m. p.

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Josef Löns

Wien

__________________

*) Siehe BGBl. Nr. 339/1970

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10010341

Dokumentnummer

NOR40003293

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