§ 1
Das Grundwasservorkommen des im § 6 umschriebenen Gebietes (Grundwasserschongebiet) wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010328
Dokumentnummer
NOR12131444
alte Dokumentnummer
N8196937306J
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