§ 25
Die Verpflichtung, sich einer nach § 23 angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene entweder
- a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, oder
- b) bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter
- 1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
- 2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,
vorweist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)