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§ 2 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Behandlungspflicht

§ 2

Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose (§ 1 Abs. 2 und 3) erkrankt sind (kranke Personen), sind verpflichtet, sich bis zur Ausheilung der Tuberkulose einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, um eine Gefährdung anderer Personen auszuschließen.

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