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Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

§ 0

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kurztitel

Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1967

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.11.1967

Unterzeichnungsdatum

30.04.1966

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee

StF: BGBl. Nr. 396/1967 (NR: GP XI RV 254 AB 391 S. 46 . BR: S. 251.)

Vertragsparteien

*Deutschland/BRD 396/1967 *Schweiz 396/1967

Sonstige Textteile

Nachdem das Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1967

Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 am 25. November 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben im Bestreben, bei Wasserentnahmen aus dem Bodensee den berechtigten Interessen der Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR11010539

alte Dokumentnummer

N8196713807T

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