Artikel 13
(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Anliegerstaaten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Bern, am 30. April 1966.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131169
alte Dokumentnummer
N8196739623L
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