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Artikel 11 Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1967

Artikel 11

(1) Die Schiedskommission wirkt in jeden Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Anliegerstaaten verbindlich.

(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde:

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010320

Dokumentnummer

NOR12131167

alte Dokumentnummer

N8196739621L

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