Artikel 11
(1) Die Schiedskommission wirkt in jeden Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Anliegerstaaten verbindlich.
(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde:
- die Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- die zwischen den Anliegerstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art;
- die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010320
Dokumentnummer
NOR12131167
alte Dokumentnummer
N8196739621L
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