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Artikel 9 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:

  1. a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,
  2. b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.

(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in derAnlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005918

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