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Artikel 19 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 19

(1) Wird im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien die Rinderpest, die Lungenseuche der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, jedwede Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

(2) Tritt auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien eine andere der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Staatsgebiete der einen in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeschleppt, so ist diese berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).

(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt sich auf Sendungen, mit denen die betreffende Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde und auf einen Umkreis von 30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche Sperre ist nach der in Abs. 2 angeführten Bedrohlichkeit zu bemessen und ist nach deren Wegfall, bei der Maul- und Klauenseuche jedoch spätestens zwölf Monate, bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.

(4) Tritt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien die Maul- und Klauenseuche auf, so ist die andere Vertragspartei, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.

(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls auf das gesamte Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und auf alle Sendungen, ausgedehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005928

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