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Artikel 17 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 17

(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen befördert werden, müssen so beschaffen sein, daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen Ausscheidungen oder bei sonstigen Sendungen ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern von flüssigen Bestandteilen der Sendung nicht möglich ist.

(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind mittels Transportkisten mit undurchlässigem Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig andere Sendungen nicht befördert werden dürfen, zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage kann vorgeschrieben werden, daß die Bodenfläche des Beförderungsmittels in ihrer ganzen Ausdehnung mit Dachpappe oder einem sonstigen undurchlässigen Material ausgelegt sein muß. Der Eisenbahnwagen muß während des Transportes geschlossen und plombiert sein.

(3) Der Absender oder der Empfänger einer Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich, daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens und nur während des Aufenthaltes in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und Tränkstellen vorhanden sind.

(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche Verhältnisse verursachte zeitweilige Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung kommen.

Schlagworte

Hauskaninchen, Einfuhrstaat, Einfuhrbewilligung, Fütterungsstelle, Ausladung, Zuladung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005926

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