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Artikel 2 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 2

(1) Tiere im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

  1. a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;
  2. b) Ziergeflügel, Papageien und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;
  3. c) Bienen.

(2) Zu den Tieren im Sinne des Absatzes 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel, Laboratoriumstiere und Fische.

(3) Tierische Stoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 sind:

  1. a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Absatz 1 lit. a) genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
  2. b) Produkte, die von lebenden Tieren der im Absatz lit. a) und c) genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig;
  3. c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Absatz 1 lit. a genannten Tierarten stammen;
  4. d) Fischmehl.

(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Absatzes 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind, und der Tiersamen.

(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider und dergleichen.

Schlagworte

Hauskaninchen, Hausgeflügel

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131066

alte Dokumentnummer

N8196539547L

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