vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 1

(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt) Anwendung, die aus dem Gebiete des einen Vertragschließenden Teiles stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch dessen Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.

(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr der Sendungen im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131031

alte Dokumentnummer

N8196539512L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte