§ 3
Bei der Handhabung der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist maßgebend, daß der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem hat darnach die Beseitigung der Abwässer in hygienisch einwandfreier Weise zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
10010309
Dokumentnummer
NOR12130993
alte Dokumentnummer
N8196349203J
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