§ 5.
(1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte Lebensmittel
- a) in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch reinem Zinn auch dann, wenn diese Tuben oder Folien mit technisch reinem Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig mit einer Schutzschichte aus Lack, Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,
- b) in Konservendosen, Tuben, Folien und ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung, welche die Lebensmittel in einer Weise verändert, daß hiedurch die menschliche Gesundheit gefährdet werden kann,
- c) in Konservendosen, Tuben und ähnlichen Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen sind, deren Vernierung der in lit. b geforderten Beschaffenheit widerspricht,
- aufzubewahren oder zu verpacken.
(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet und der Käse durch eine Schutzschicht von Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche Schichte auf der Innenseite der Tuben oder Folien geschützt ist.
Schlagworte
Zinnfolie
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130812
alte Dokumentnummer
N8196053786J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)