Lit. a tritt hinsichtlich Email und Glasur mit 23.12.1993 außer Kraft (vgl. § 3, BGBl. Nr. 893/1993).
§ 3.
Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,
- a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
- aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
- bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
- cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
- an die betreffende Säure abgibt,
- b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
- (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 893/1993)
- d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130810
alte Dokumentnummer
N8196053784J
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