§ 1.
Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
- a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
- (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. Nr. 823/1994)
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR12130808
alte Dokumentnummer
N8196053782J
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