Beitragsleistung von Nichtmitgliedern
§ 95c.
Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einem Wasserverband nicht angehören, jedoch aus seinen Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag des Verbandes durch Bescheid der Aufsichtsbehörde zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 88d Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12143809
alte Dokumentnummer
N8199961537L
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