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§ 95a WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Auflösung des Wasserverbandes

§ 95a.

(1) Die Auflösung eines freiwilligen Wasserverbandes oder eines Wasserverbandes mit Beitrittszwang ist von der Behörde nach Sicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten auszusprechen, wenn die Mitgliederversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit die Auflösung beschließt oder wenn der Weiterbestand des Verbandes im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile mehr erwarten läßt.

(2) Die Auflösung eines Zwangsverbandes ist von der Behörde unter der Voraussetzung des Abs. 1 letzter Halbsatz zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Interessen der Verbandsgläubiger und die dem Verband obliegenden wasserrechtlichen Verpflichtungen entsprechend wahrzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

(4) Für einen aufgelösten Wasserverband, der im Zeitpunkt der Auflösung Vermögen besaß, hat die Behörde einen Liquidator zu bestellen, soweit nicht der Wasserverband selbst für den Fall seiner Auflösung entsprechende Vorsorge getroffen hat. Der Liquidator hat das Verbandsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Satzungen den Verbandsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Das Verbandsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem satzungsgemäßen Verbandszweck oder verwandten Zwecken zuzuführen, andernfalls anteilsmäßig auf die Verbandsmitglieder aufzuteilen. Die Kosten der Auflösung gehen zu Lasten des Verbandsvermögens, reicht dieses nicht aus, anteilsmäßig zu Lasten der Verbandsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143807

alte Dokumentnummer

N8199961535L

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