Ausscheiden
§ 88g.
(1) Einzelne Mitglieder können im Einvernehmen mit dem Wasserverband wieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsverbänden ist die vorherige Zustimmung der Behörde erforderlich.
(2) Der Wasserverband ist verpflichtet, einzelne Mitglieder auszuscheiden, wenn ihnen nach Ablauf einer zur Erreichung des erhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teilnahme am Verbandsunternehmen kein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und dem Wasserverband durch das Ausscheiden kein überwiegender Nachteil entsteht.
(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangen des Wasserverbandes verbunden, die etwa durch sein Ausscheiden entbehrlich werdenden und dem Verband nunmehr nachteiligen besonderen Einrichtungen zu beseitigen oder sonst durch geeignete Maßnahmen den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie durch sein Ausscheiden dem Verband erwachsende Kosten für den notwendigen Umbau von Anlagen zu ersetzen.
(4) War die Mitgliedschaft des Ausscheidenden erzwungen, so kann er vom Wasserverband die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, in seinem Bereich errichteten Anlagen fordern.
(5) Auf Antrag des Wasserverbandes kann die Behörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Mitglieder, aus deren weiterer Teilnahme dem Wasserverband wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche gegen den Wasserverband zu.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haften den Verbandsgläubigern gegenüber für Forderungen, die vom Verband nicht hereingebracht werden können, nach Maßgabe des zuletzt innegehabten Anteils. Dies gilt auch bei Förderungen des Verbandsunternehmens aus öffentlichen Mitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12143799
alte Dokumentnummer
N8199961527L
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