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§ 86 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern.

§ 86.

(1) Eigentümer von Liegenschaften oder von Wasseranlagen, die einer Wassergenossenschaft nicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungen einen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf Antrag der Genossenschaft durch Bescheid zu verhalten, einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. § 78 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihr Verlangen in die Genossenschaft einzubeziehen (§ 81).

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143790

alte Dokumentnummer

N8199961518L

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