Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen.
§ 69.
(1) Wer die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasserstandes (§ 63 lit. d) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers zur Einlösung der betroffenen Grundflächen zu verpflichten.
(2) Wäre der nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines Grundstückes oder einer Liegenschaft nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.
(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungsanlagen und die von ihnen unmittelbar abhängigen Betriebe und Einrichtungen, ferner Bauwerke insoweit einzulösen, als deren zweckmäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung nach den §§ 63 und 64 verlorenginge. Die Pflicht zur Einlösung entfällt, wenn ein vollwertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten und ohne hinreichenden Grund abgelehnt wird.
(4) In allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141195
alte Dokumentnummer
N8199747123L
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