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§ 30g WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2003

Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen

§ 30g.

(1) Entsprechend dem kombinierten Ansatz sind

  1. 1. Emissionen aus Punktquellen, insbesondere aus Abwasserreinigungsanlagen, in Gewässer auf der Grundlage des Standes der Technik (§ 12a) zu begrenzen,
  2. 2. diffuse Auswirkungen so zu begrenzen, dass sie gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen.

(2) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen strengere Begrenzungen erforderlich sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, so sind für diese Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper im Maßnahmenprogramm beziehungsweise in Umsetzung der Maßnahmenprogramme dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festzulegen.

(3) Sofern auf Grund von gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltzielen weniger strenge Begrenzungen zulässig sind, als sie aus einer Anwendung des Abs. 1 zu erfüllen wären, dürfen – soweit nicht gemeinschaftsrechtliche Regelungen entgegenstehen – weniger strenge Begrenzungen festgelegt werden. Für Abwassereinleitungen (Abs. 1 Z 1) gilt dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 33b Abs. 10 bzw. 33c Abs. 8.

Schlagworte

Oberflächenwasserkörper

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40044098

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