§ 21b.
Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR40127581
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)