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§ 116 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Amtsbeschwerde und Revision

§ 116.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 5 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben gegen Bescheide,

  1. 1. mit denen gemäß § 12a Abs. 3 Ausnahmen vom Stand der Technik zugestanden wurden;
  2. 2. mit denen gemäß § 33b Abs. 10 weniger strenge Regelungen zugelassen wurden;
  3. 3. zu denen das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Verfahren zur Bescheiderlassung in einer begründeten negativen Stellungname aufgezeigt hat, dass ein Widerspruch zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie zu auf diesem basierenden Regional- oder Sanierungsprogrammen (§ 55g) gegeben ist, in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt;
  4. 4. mit denen – trotz Vorliegens einer negativen Stellungname des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes – ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wurde (§ 104a), in Verfahren, in denen dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen eine auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb der gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG festgelegten Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Entscheidungen in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 4 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Verwaltungsgericht spätestens zwei Wochen nach deren Erlassung zuzustellen. In allen anderen Fällen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von einem Verwaltungsgericht binnen drei Monaten ab Erlassung einer auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Entscheidung deren Zustellung verlangen.

Schlagworte

Regionalprogramm

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151477

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