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§ 38d KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2019

Grundsatzbestimmung

§ 38d.

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 10 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

  1. 1. Name der untergebrachten Personen,
  2. 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
  3. 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
  4. 4. anordnender Arzt,
  5. 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40211932

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