vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38b KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1990

§ 38b.

Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz unterworfen werden können. Hiebei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)