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§ 11b KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1993

Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung

§ 11b.

Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, daß in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht kommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch psychologische und gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie angeboten wird.

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