Artikel 2
ARTIKEL 2. – Die durch die Regierungen der Vertragsstaaten ermächtigten Anstalten haben gemäß den besonderen Bestimmungen des im Artikel 1 genannten Anhanges A Untersuchungsbescheinigungen auszustellen.
Da die Anzahl und die Art der für die Weinuntersuchungen festzustellenden Bestandteile je nach dem gewünschten Zweck verschieden sind, haben die zwei Muster von Untersuchungsbescheinigungen, die den Anhang B der vorliegenden Konvention bilden, keinen verpflichtenden Charakter. Doch wäre es angezeigt, wenn immer möglich, das Zeugnis gemäß Muster 1 auszustellen. Im übrigen wird beim Abschluß von Konventionen oder Handelsverträgen genau festzuhalten sein, welche Bestandteile bei der Analyse der in den internationalen Handel kommenden Weine bestimmt werden sollen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10010282
Dokumentnummer
NOR12130444
alte Dokumentnummer
N8195739408L
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