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§ 10 Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2020

B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

§ 10.

Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10010280

Dokumentnummer

NOR40221216

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