Anlage 2
— Unterzeichnungsprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften von diesem Tage erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten im Namen ihrer
Regierungen übereingekommen zu sein:
- 1. daß China die Annahme des Übereinkommens dem folgenden
Vorbehalt in bezug auf Artikel 9 unterwirft:
„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, deren sich die Staatsangehörigen gewisser Mächte in China erfreuen, nicht beseitigt ist, ist die Chinesische Regierung nicht imstande, die Verpflichtungen, die sich aus dem Artikel 9 ableiten, und die eine allgemeine Verpflichtung durch die Hohen Vertragschließenden Parteien einschließen, die Auslieferung von Ausländern, die der in diesem Artikel erwähnten Delikte schuldig sind, zu gewähren, einzuhalten.“
- 2. Daß die Niederlande ihre Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig machen, daß sie gemäß den in den Niederlanden geltenden Grundsätzen des Strafrechts nur in den Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vorgehen können, in denen eine Ausführungshandlung gesetzt wird.
- 3. Daß Indien seine Annahme des Übereinkommens von dem Vorbehalt abhängig macht, daß das besagte Übereinkommen nicht auf die Indischen Staaten oder auf die Shan-Staaten (welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) Anwendung findet.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift dem vorliegenden Protokoll beigesetzt.
Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigsten Juni eintausendneunhundertsechsunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Völkerbundsekretariates hinterlegt bleiben soll und von der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel 19 des Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
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