Artikel 4
Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Jede der im Artikel 2 bezeichneten Handlungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländern begangen wurden, als ein gesondertes Delikt betrachtet.
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