Artikel 2
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien stimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen, um die folgenden Handlungen mit Gefängnis oder anderen Freiheitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:
- a) die Herstellung, Umwandlung, Gewinnung, Zubereitung, den Besitz, das Feilbieten, Inverkaufbringen, die Verteilung, den Kauf, Verkauf, die Abgabe unter welchen Bedingungen immer, die Maklerei, Transitversendung, Versendung, den Transport, und die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften, wenn sie den Bestimmungen der genannten Übereinkommen zuwiederlaufen;
- b) die vorsätzliche Beteiligung an den in diesem Artikel erwähnten Delikten;
- c) das Zusammenwirken, um irgendeines der oben erwähnten Delikte zu begehen;
- d) den Versuch und, vorbehaltlich der durch die nationale Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen, die Vorbereitungshandlungen.
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