Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.
§ 36.
(1) Aus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
- a) die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß § 5a;
- b) die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach § 5 vorgenommenen Untersuchungen;
- c) die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (§ 14);
- d) die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (§ 17);
- e) die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (§ 22);
- f) die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (§ 24);
- g) die Gebühren der Epidemieärzte (§ 27);
- h) die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (§§ 29 bis 31);
- i) die Vergütungen für den Verdienstentgang (§ 32) und die Behandlungskosten gemäß § 33a Abs. 2;
- k) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (§ 34);
- l) die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (§ 35);
- m) die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
- n) die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs. 4.
(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
Schlagworte
Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40253520
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)