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§ 28 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.

§ 28.

Für die Ausführung von Untersuchungen und Arbeiten mit Krankheitserregern sowie für deren Aufbewahrung und den Verkehr mit denselben können besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130012

alte Dokumentnummer

N8195029008L

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