Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
§ 24.
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
- 1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
- a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
- b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
- c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
- 2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
- 1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
- a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
- b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
- c) die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
- 2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40253517
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)