Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.
§ 21.
(1) Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden.(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 1.)
(2) Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130005
alte Dokumentnummer
N8195029001L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)