Kapitel XIV
Von den Staaten vorgelegte Berichte
Artikel 61
Jedes Mitglied erstattet der Organisation jährlich Bericht über die zur Verbesserung der Gesundheit seiner Bevölkerung ergriffenen Maßnahmen und die hiebei erzielten Fortschritte.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057554
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