Kapitel VI
Der Exekutivrat
Artikel 24
Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40074039
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