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Artikel 24 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2005

Kapitel VI

Der Exekutivrat

Artikel 24

Der Rat besteht aus vierunddreißig von der gleichen Anzahl von Mitgliedern nominierten Personen. Die Gesundheitsversammlung wählt unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Verteilung die Mitglieder, die berechtigt sind, eine Person für den Rat zu benennen; dabei müssen mindestens drei dieser Mitglieder aus jeder der nach Artikel 44 errichteten regionalen Organisationen gewählt werden. Jedes dieser Mitglieder soll eine Person mit Fachkenntnissen im Gesundheitswesen für den Rat ernennen; ihr können Stellvertreter und Berater beigegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40074039

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